Düsseldorf. Am 10. November ist in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Es gelten neue Regeln, die vor allem den Karneval betreffen.

Die Corona-Zahlen in Nordrhein-Westfalen ziehen wieder an. Die Inzidenzen liegen zwar in den meisten Städten noch unter dem Bundesdurchschnitt, ebenso die Landesinzidenz. Dennoch ist die Tendenz steigend. Zum 10. November ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten

Diese Corona-Regeln gelten in NRW seit 10. November

Mit der ab 10. November gültigen Corona-Schutzverordnung in NRW gibt es kaum Veränderungen zur Vorversion vom Oktober. Geändert wurden nur zwei Dinge: PCR- oder Schnelltests sind nur noch 24 Stunden gültig, und bei 3G-Karnevalsveranstaltungen entfällt die Maskenpflicht.

Bei 3G-Veranstaltungen keine Maskenpflicht in Diskotheken mehr:

Schon im Oktober ist die Maskenpflicht im Freien weggefallen – etwa in Warteschlangen, vor Kassen oder Verkaufsständen und bei Openair-Veranstaltungen (Sport, Kultur etc.) mit mehr als 2500 Besuchern.

Auch bei 3G-Veranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen fällt die Maskenpflicht bei Gästen und Beschäftigten weg. Das gilt auch für private Feiern mit Tanz (etwas Hochzeiten). Neu seit 10. November: Diese Regel gilt explizit auch für Karnevalsveranstaltungen und "vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen".

Auch im Handel gibt es seit Oktober weitere Lockerungen. Wenn alle Beteiligten immunisiert oder getestet sind und 1,5 Meter Abstand eingehalten werden, fällt bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen ebenfalls die Maskenpflicht weg.

Schnelltest statt PCR-Test

PCR-Tests können jetzt durch spontane Schnelltests ersetzt werden. Überall dort, wo Ungeimpfte bisher einen PCR-Test vorlegen mussten, reicht nun auch ein maximal sechs Stunden alter Schnelltest (etwa in Diskos oder für Chorproben).

Mehr Publikum bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen (Sport, Konzerte, Festivals...) entfällt die Obergrenze von 25.000 Gästen. Zudem wird die Regel gekippt, dass bei großen Openair-Veranstaltungen nur 50 Prozent der Plätze belegt sein dürfen. Ab Oktober können wieder alle Sitzplätze vergeben werden – sofern sichergestellt ist, dass außerhalb des Platzes Maske getragen wird.

Keine Trennwände in der Gastronomie mehr

In der Innengastronomie sind keine Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr nötig (werden vom Ministerium aber empfohlen). Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.

Corona-Regeln orientieren sich nicht nur an Inzidenz

Schon seit September gilt: Schutzmaßnahmen orientieren sich insbesondere an der Hospitalisierungsrate, also an der Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt wurden. Bislang war allein die Zahl der Neuinfektionen (Sieben-Tage-Inzidenz) der maßgebliche Wert. Künftig sollen über diese beiden Werte hinaus auch die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

  • Kapazität an Intensivbetten
  • Anteil intensivpflichtiger Covid-19-Fälle an der Intensiv-Behandlungskapazität
  • Impfquote
  • Todesfälle
  • Alter der Infizierten
  • R-Wert

Daher wurde in der Corona-Schutzverordnung der bisher als Grenzwert festgeschriebene Wert von 35 bei der Sieben-Tage-Inzidenz gestrichen. Die inzwischen bekannte 3G-Regelung, die aufgrund dieses Grenzwertes seit Anfang August landesweit für den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen gilt, bleibt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens auch unter Berücksichtigung der neuen Leitindikatoren bis auf weiteres unverändert bestehen.

Da die aktuell relevanten Faktoren zuletzt stabil waren, verzichtete das Gesundheitsministerium bewusst auf die Festlegung von pauschalen Grenzwerten für die einzelnen neuen Indikatoren. Stattdessen sollte zunächst das Zusammenwirken der verschiedenen Indikatoren etwa unter Berücksichtigung des Impfstatus, der Altersverteilung für Hospitalisierungswahrscheinlichkeiten oder die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Krankenhauseinweisung und später erforderlicher Intensivbehandlung weiter genau beobachtet werden.

Die Testpflicht für berufstätige Urlaubsrückkehrer gilt weiterhin: Beschäftigte ohne vollen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die mindestens fünf Tage lang aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest durchführen. Das gilt auch, wenn zunächst an einem oder mehreren Tagen im Homeoffice gearbeitet wurde.

Corona-Regeln:Testpflicht bei Schülern?

Schulpflichtige gelten aufgrund ihre Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet. Sie müssen nur ihren Schülerausweis vorlegen.

Hier gilt aktuell die 3G-Regel. Nicht-Immunisierte müssen einen aktuellen Schnelltest vorlegen:

  • Gastronomiebesuch in Innenräumen
  • Hotelübernachtung (bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen)
  • körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege
  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Großveranstaltungen im Freien ab 2500 Personen
  • touristische Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

Hier muss ein aktueller PCR-Test vorgelegt werden:

  • Clubs und Diskotheken, auf Tanzveranstaltungen, bei Karnevals- und Brauchtumsveranstaltungen mit Singen oder Schunkeln und bei privaten Feiern mit Tanz (der PCR-Test kann durch einen aktuellen Schnelltest ersetzt werden, der nicht älter als sechs Stunden ist)
  • Sexuellen Dienstleistungen in Bordellen, Swingerclubs, Prostitutionsstätten aber auch außerhalb dieser Räume

In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge gilt die Testpflicht für Nicht-Immunisierte auch unterhalb der 35er-Grenze.

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Hier ist kein Test notwendig:

  • In Mensen und Kantinen, die ausschließlich die unmittelbaren Betriebs- oder Einrichtungsangehörige versorgen
  • In der Gastronomie, wenn Speisen und Getränke bloß abgeholt werden
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Die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie in Innenräumen bleibt bis auf wenige Ausnahmen bestehen. Auch bei Großveranstaltungen draußen oder großen Menschenansammlungen bleibt die Maske Pflicht. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung ausgenommen. Bis zum Alter von 13 Jahren dürfen Kinder ersatzweise eine Alltagsmaske tragen, wenn ihnen die medizinischen Masken nicht passen.

In diesen Bereichen muss mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) getragen werden.

  • im ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter)
  • in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind
  • in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern
  • bei Sport-, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2500 Besucherinnen und Besuchern
  • in Schulgebäuden und während des Unterrichts

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